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Allgemeine Geschäftsbedingungen der i + i print spol. s r.o.

IdentifikationsNr. (IČO): 00 688 070, mit Sitz in SK-821 05 Bratislava, Mlynské Luhy 27, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteilung: Sro, Einlage Nr.: 136/B (im Folgenden „i+i print“ oder „Auftragnehmer“), gültig ab 1. Oktober 2021

I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

  1. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) bestimmen gemäß § 273 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch, in der geltenden Fassung (nachfolgend „HGB“), einen Teil des Inhalts von Werkverträgen (im Folgenden „Vertrag“), auf deren Grundlage i+i print als Auftragnehmer das bestellte Werk an den Auftraggeber liefert. Das Werk bezeichnet den geforderten Leistungsgegenstand im Sinne des Vertrages, den i+i print als Auftragnehmer für den Auftraggeber in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit herstellt (im Folgenden „Werk“).
  2. i + i print ist nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere Bedingungen oder Bestimmungen gebunden, die der Auftraggeber auf einem Angebot, Preisangebot, Preisliste, Bestätigung, Rechnung oder ähnlichen Dokumenten angibt, und kein Verlauf der Leistungserbringung als auch keine Geschäftsgepflogenheiten können zur Änderung dieser AGB verwendet werden, es sei denn, i + i print stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu.
  3. Diesen AGB unterliegen alle Lieferungen der Werke des Auftragnehmers an den Auftraggeber auf Grundlage der von i+i print angenommenen Aufträgen und sonst abgeschlossenen Verträgen. Mit Unterzeichnung des Preisangebots/der Bestellung/des Vertragsabschlusses bestätigt der Auftraggeber, sich mit dem Inhalt dieser AGB bekannt gemacht zu haben und sein Einverständnis mit diesen AGB. Diese AGB sind untrennbarer Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag haben Vorrang vor dem Wortlaut dieser AGB.

II. BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Der Auftraggeber bestellt beim Auftragnehmer auf Grundlage des ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Preisangebots und aufgrund einer anschließenden schriftlichen, dem Auftragnehmer zugestellten Bestellung, die Lieferung eines bestimmten Werks, das hauptsächlich mit Art, Qualität, Menge (d.h. Auflage), Ausfertigung, Verpackung und Preis spezifiziert ist. Der Auftraggeber wird auch andere erforderliche Daten in der Bestellung angeben, wie z.B. Umfang, Maße, genaue Festlegung des erforderlichen Materials, einschließlich Flächengewicht (Grammage), Dicke usw., sowie alle sonstigen Angaben, die für die Ausführung und den Versand des Werks erforderlich sind.
  2. In der Bestellung gibt der Auftraggeber auch die Frist an, in der er die Lieferung des bestellten Werks fordert. Mit  Herbeiführung des Konsenses zwischen den Parteien – schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, bei Änderungsvorschlägen des Auftragnehmers erst mit Bestätigung des Änderungsvorschlags durch den Auftraggeber, entsteht dem Auftragnehmer die Verpflichtung, dem Auftraggeber das vereinbarte Werk innerhalb der Auftragsfrist zu liefern und die Verpflichtung des Auftraggebers zeitgerecht, im in der Bestellung festgelegten Termin, ansonsten innerhalb der vom Auftragnehmer angegebenen Frist, vollständige und ordnungsgemäß erstellte Fertigungsunterlagen zu liefern, das Werk zu übernehmen und dem Auftragnehmer ordnungsgemäß und rechtzeitig den vereinbarten Preis zu zahlen. Ist der Auftraggeber vertragsgemäß verpflichtet, dem Auftragnehmer den Preis oder einen Teil davon als Vorauszahlung zu leisten, so beginnt die Erfüllungsfrist des Auftragnehmers erst ab dem Tag der nach der Leistung der Vorauszahlung folgt, zu laufen.
  3. Der Auftraggeber ist jederzeit und das auch nachträglich verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne unnötigen Aufschub alle angeforderten Informationen und Unterlagen zum auszuführenden Werk zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber fordert. Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftraggebers nach dem vorstehenden Satz verlängert sich um Verzug des Auftraggebers und in Entsprechung der Kapazitätsmöglichkeiten des Auftragnehmers die Frist zur Fertigstellung des Werks und der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen und/oder Mängel des Werkes, die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber entstehen. Beim nutzlosen Verstreichen der Frist für die Bereitstellung von Unterlagen und Informationen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk nach den überlassenen Unterlagen, oder ansonsten im üblichen Standard, auszuführen.

III. DRUCK UND UNTERLAGEN ZUR WERKSAUSFÜHRUNG

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zum vereinbarten Tag, sonst zum vom Auftragnehmer festgelegten Termin die vollständigen und ordnungsgemäß erstellten Fertigungsunterlagen für die Ausführung des Werks in der erforderlichen Form und in dem für die ordnungsgemäße Werksausführung erforderlichen Umfang zu liefern. Die Unterlagen werden zum vereinbarten Termin und Ort geliefert. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gelieferten Fertigungsunterlagen zu prüfen und den Auftraggeber über ihre Richtigkeit bzw. über ihre Mängel und Unzulänglichkeiten, falls er solche mit fachmännischer Sorgfalt ermitteln konnte, zu informieren. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Fehler des Auftraggebers in den gelieferten Daten oder sonstigen Unterlagen, sowie für die dadurch verursachte Minderqualität des finalen Werks. Als vollständige und ordnungsgemäß erstellte Fertigungsunterlagen gelten Unterlagen in einwandfreiem Zustand, d.h. nach Beseitigung sämtlicher möglichen Mängel und Fehler. Als Tag der Lieferung vollständiger und ordnungsgemäßer Fertigungsunterlagen gilt der Tag, an dem die gelieferten Fertigungsunterlagen vollständig und ordnungsgemäß erstellt und vom Auftragnehmer freigegeben sind, oder bei Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer, die nach erfolgter Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber freigegebenen Fertigungsunterlagen. Beseitigt der Auftraggeber die vom Auftragnehmer beanstandeten Mängel nicht und werden diese vom Auftragnehmer beseitigt, trägt der Auftraggeber, die mit der Beseitigung der Mängel und Fehler durch den Auftragnehmer entstehenden Kosten (zusätzlich). Diese Kosten werden dem Auftraggeber nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung mit Satz von 60,- EUR / 1 Arbeitsstunde gestellt. Mängel und Fehler der Fertigungsunterlagen werden in der Regel vom Auftraggeber behoben. Der Auftraggeber kann die Beseitigung von Mängeln und Fehlern der Fertigungsunterlagen beim Auftragnehmer beantragen und der Auftragnehmer wird diese auf Kosten des Auftraggebers ausführen, wenn seine technischen Möglichkeiten dies zulassen. Die vom Auftragnehmer so korrigierten Fertigungsunterlagen werden auch vom Auftraggeber bestätigt.
  2. Liefert der Auftraggeber die Fertigungsunterlagen nicht oder werden die Unterlagen verspätet geliefert und ist eine Fortsetzung der Werksausführung deshalb nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung der ordnungsgemäßen und vollständigen Druckunterlagen entsprechend seinen aktuellen Kapazitätsmöglichkeiten, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, welcher mit Mitteilung an den Auftraggeber verbindlich wird. Der Auftraggeber hat in einem solchen Fall der Verschiebung des Liefertermins des Werks weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag noch einen Anspruch auf Schadensersatz.
  3. Im Falle einer Änderung (Verschiebung) des Termins der Fertigstellung des Werks aus den oben genannten oder anderen Gründen auf Seite des Auftraggebers, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Lagerung des für das Werk bestimmten Materials in Höhe von 1,20 EUR je eingelagerte Palette für jeden Kalendertag zu zahlen.
  4. Beantragt der Auftraggeber die Freigabe eines technologischen Schrittes, wie Farbdruck und Oberflächenbehandlung, Drucknachbearbeitung bzw. Finalisierung, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem vom Auftragnehmer angegebenen Termin einzutreffen und nach erfolgter Prüfung die Genehmigung eines solchen Werkteils schriftlich zu bestätigen. Das in Entsprechung der freigegebenen Werkteile hergestellte Werk kann vom Auftraggeber nicht nachträglich reklamiert werden. Wünscht der Auftraggeber nach der Sichtung weitere Änderungen des Werks, richten sich diese nach den Bestimmungen von Artikel IV Punkt 3 dieser AGB.
  5. Der Auftraggeber ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dass die gelieferten Unterlagen keinen Rechtsmangel aufweisen und keine Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen und hält den Auftragnehmer vollumfänglich schad- und klaglos, inkl. sonstiger Ansprüche.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fertigungsunterlagen (Druckdaten, Modelle und Muster, Drucke, freigegebene Teile des Produktes, Matrizen und Stempel) 1 Jahr ab Lieferung aufzubewahren.

IV. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME DES WERKS

  1. Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung des Werkes verpflichtet. Das Werk ist termingerecht ausgeführt, wenn dies innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk auch in Teilen auszuführen an den Auftraggeber zu liefern (Teillieferung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderliche Mitwirkung bei der Lieferung des Werks zu leisten. Die Lieferung erfolgt durch Lieferung an den vereinbarten Bestimmungsort.
  2. Als ordnungsgemäße Ausführung des Werkes gilt auch eine Erfüllung, die dem Auftraggeber in der üblichen Qualität übergeben wird, die der Verarbeitungstechnik, dem verwendeten Material und der Qualität der Fertigungsunterlagen entspricht. Die reduzierte Qualität der Produktionsmaterialien kann sich in der Qualität des Werks angemessen widerspiegeln. Diese Tatsache wird nicht als Mangel der ordnungsgemäßen Ausführung des Werks angesehen. Aufgrund der maschinellen Fertigung des Werks kann die tatsächlich gelieferte Auflage von der im Vertrag vereinbarten Menge abweichen. Die Differenz zwischen bestellter und gelieferter Menge kann bis zu + -1% der im Vertrag angegebenen Menge betragen, diese Abweichung hat keinen Einfluss auf den vereinbarten Werkpreis. Bei einer größeren Abweichung zwischen der bestellten und der gelieferten Menge unterliegt der Werkpreis im Teil der Abweichung von mehr als + -1% einer entsprechenden Anpassung.
  3. Beantragt der Auftraggeber die Absage des Werks (Storno) oder eine Verschiebung des Liefertermins auf einen späteren Zeitpunkt oder eine Änderung der Auflage, des Umfangs oder der Spezifikation, so bedürfen die Änderungen der Zustimmung des Auftragnehmers, dies auch in Verbindung mit einer Änderung des Werkpreises. Falls diesbezüglich keine Änderung mit dem Zulieferer von Materialien, die für die Fertigung des Werkes benötigt werden, vereinbart werden kann, bzw. die Materialen sich bereits im Lager des Auftragnehmers befinden, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Material dem Auftraggeber unverzüglich in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung des Werks bis zur Einigung mit dem Auftraggeber auszusetzen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk am vereinbarten Bestimmungsort zu übernehmen, die Übernahme schriftlich zu bestätigen und dem Auftragnehmer den Werkpreis gemäß den vereinbarten oder durch diese AGB festgelegten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme des Werks in Verzug, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, der Auftraggeber ist für den entstandenen Schaden verantwortlich und der Auftragnehmer ist berechtigt, das Werk auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, dies entweder in seinem Lager oder bei einem Dritten. Für den Fall, dass aus Gründen seitens des Auftraggebers eine Neulieferung des Werks erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber die durch diese wiederholte Lieferung entstandenen Lager- und Transportkosten in Rechnung zu stellen.

V. EIGENTUMS- UND GEFAHRÜBERGANG AM WERK

  1. Die Gefahr am Werk geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber mit physischer Übergabe des Werks an den vereinbarten Bestimmungsort über, d.h. mit Übergabe des Werks an den Auftraggeber und Unterzeichnung eines Lieferscheins zur Werkübernahme. Erfolgt nach schriftlicher Vereinbarung der Transport durch den Auftraggeber oder einen externen Spediteur, geht die Gefahr am Werk in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Verfügung über das Werk ermöglicht wurde oder mit Übergabe des Werkes vom Auftragnehmer an den ersten Spediteur.
  2. Das Eigentumsrecht am Werk geht vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Werkpreises (100 %) gemäß diesen AGB bzw. dem jeweiligen Vertrag über.
  3. Unter Bezugnahme auf den vorstehenden Punkt 2 dieses Artikels der AGB ist der Auftragnehmer als Eigentümer des Werks bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des Preises durch den Auftraggeber berechtigt, die Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dritter zu betreten, wenn dort der Auftraggeber das dem Auftragnehmer gehörende Werk lagert. Mit der Übersendung der Bestellung an den Auftragnehmer oder der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftragnehmer stimmt der Auftraggeber in Übereinstimmung mit diesen AGB einer solchen Ermächtigung des Auftragnehmers ausdrücklich zu und verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die Möglichkeit des Betretens auch in Räumlichkeiten von Dritten, wo der Auftraggeber das dem Auftragnehmer gehörende Werk lagert, zu gewährleisten. Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer bei der Ausübung des Zutrittsrechts und sonstiger Rechte des Auftragnehmers an den gelieferten und unbezahlten Werken des Auftragnehmers aufgrund seines Eigentumsrechts, die ordnungsgemäße, rechtzeitige und vollständige Mitwirkung zu leisten. Bei Verletzung dieser Pflichten durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Preises der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden unbezahlten Werkes gemäß Punkt 2 dieses Artikels der AGB zu berechnen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellte Vertragsstrafe innerhalb von 15 Tagen nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen.
  4. Der Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt, an dem er über das gelieferte Werk verfügen kann, bis zur vollständigen Bezahlung des Preises durch den Auftraggeber gemäß den einschlägigen Bestimmungen des HGB für das Werk als Lagerhalter verantwortlich.

VI. WERKPREIS UND ZAHLUNG

  1. Sofern die Preise nicht ausdrücklich anders vereinbart sind, liefert der Auftragnehmer das Werk zu dem im Preisangebot des Auftragnehmers genannten Preis; Bestimmungen dieser AGB über Preisänderungen bzw. andere Kosten fallen entsprechend an. Preisangebote sind 30 Kalendertage gültig.
  2. Der im Preisangebot des Auftragnehmers angegebene oder mit dem Auftraggeber vereinbarte Preis ist ohne Mehrwertsteuer abgebildet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf den Werkpreis die Mehrwertsteuer in Höhe der auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen.
  3. Maßgebend für die Zahlung des Werkpreises (im Folgenden „Preis“ genannt) ist die im Vertrag vereinbarte Zahlungsweise. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis bargeldlos auf das Konto des Auftragnehmers zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Preis ist bis zum auf dem entsprechenden Steuerbeleg (Rechnung) des Auftragnehmers angegebenen Datum zu zahlen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde, beträgt die Fälligkeit des Preises dreißig (30) Tage ab Ausstellung der Rechnung.
  4. Der Preis gilt mit der Gutschrift des vollen Preises auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt.
  5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung für eine bestimmte Werklieferung ganz oder teilweise in Verzug oder hat der Auftragnehmer begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers und stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausreichende Sicherheit, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Lieferungen des Werks nach Bestellungen des Auftraggebers die nach dem Verzug oder Zweifel beauftragt wurden fortzusetzen, und ist weiters berechtigt, deren Ausführung zu unterbrechen, wie auch vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Preises oder eines Teils davon länger als vierzehn (14) Tage nach Fälligkeit in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, von der Bestellung oder vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch in Teilen, wo keine Verzögerung eingetreten ist. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber.
  6. Bei nicht ordnungsgemäßer und/oder nicht rechtzeitiger Zahlung des Preises durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer neben der Ermächtigung nach Punkt 5 dieses Artikels berechtigt, dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 0,03 % des geschuldeten Betrages für jeden Tag des Verzugs mit der Zahlung des Preises zu berechnen.
  7. Für den Fall, dass im Zeitraum zwischen dem Tag, an dem der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein Preisangebot für die Ausführung des Werks erhalten hat, und dem Tag, wann die vollständigen und ordnungsgemäß ausgeführten Produktionsunterlagen geliefert sind, bzw. die Produktionsunterlagen vom Auftragnehmer genehmigt sind, die Zulieferer von Materialien, Rohstoffen und Dienstleistungen den Preis um mehr als 3% erhöhen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Erhöhung im Preis des Werks zu berücksichtigen und den Preis des Werks entsprechend, nach vorheriger Benachrichtigung des Auftraggebers, zu erhöhen.
  8. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Beschaffenheit der gelieferten Fertigungsunterlagen nach vorheriger Mitteilung an den Auftraggeber berechtigt, den Preis für das Werk im Hinblick auf durch diese Unterlagen hervorgerufene Änderungen in der Ausführung des Werks anzupassen.

VII. MÄNGELHAFTUNG

  1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass das Werk gemäß den vereinbarten Bedingungen, den geltenden technischen Normen für die Bearbeitung von Druckerzeugnissen und den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ausgeführt wird.
  2. Der Auftragnehmer haftet nicht für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die erst nach Gefahrenübergang an den Auftraggeber eintreten oder auftreten, insbesondere durch fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder äußere Ereignisse, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens zwei (2) Tage nach Werksübernahme, anzuzeigen.
  4. Bei Ausübung der Rechte aus der Mängelhaftung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer jeweils ein Muster des mangelhaften Werks zu übergeben, bzw. dessen Teils, eventuell auch Zugang zum mangelhaften Werk, und schriftlich die Mängel, deren Umfang und Art ihres Auftretens zu rügen. Die Wahl der Mängelbeseitigung obliegt dem Auftragnehmer, dies auch bei einer wesentlichen Vertragsverletzung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung des mangelhaften Werkteils oder durch Lieferung eines Ersatzwerks innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang des mangelhaften Werkteils vom Auftraggeber zu beseitigen. Bei Unmöglichkeit einer solchen Mängelbeseitigung bzw. im Falle, dass diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein sollte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber jeweils einen angemessenen Werkpreisnachlass, bzw. Nachlass des entsprechenden Werkpreisteiles zu gewähren, für den er dem Auftraggeber eine Gutschrift ausstellt.
  5. Bei Beseitigung einer Mängelbeanstandung durch Ersatzleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die reklamierte Ware zurückzugeben oder mit Zustimmung des Auftragnehmers nachweislich zu entwerten.

VIII. HÖHERE GEWALT

  1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Lieferung des Werks an den Auftraggeber erlischt, wenn die Erfüllung des angenommenen Auftrages durch höhere Gewalt nicht möglich ist.
  2. Unter höherer Gewalt sind außergewöhnliche Umstände und Hindernisse zu verstehen, die den Auftragnehmer an der vorübergehenden oder dauerhaften Erfüllung der Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag bzw. angenommenen Bestellungen hindern, die nach Vertragsschluss bzw. Auftragsannahme erfolgen und vom Auftragnehmer unabhängig sind und der Auftragnehmer diese mit zumutbarem Aufwand nicht abwenden konnte. Bei Eintritt von Umständen, die den Charakter höherer Gewalt haben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag bzw. angenommenen Bestellungen zurückzutreten. In beiden Fällen haftet der Auftragnehmer nicht für den verursachten Schaden. Höhere Gewalt umfasst unter anderem, nicht jedoch ausschließlich, Feuer, Überschwemmungen, Erdbeben, Verkehrsbeschränkungen, Wetterbedingungen, Streiks, Pandemiemaßnahmen usw.

IX. ANWENDBARES RECHT UND STREITBEILEGUNG

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmern unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik, insbesondere dem HGB. Zur Klarstellung gilt, dass bei grenzüberschreitenden Werklieferungen die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollisionsnormen durch Vereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der angenommenen Bestellung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind die allgemeinen Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.